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Dokument-ID: 829627
1.21 Positiver Verkehrswert
Anwendungsvoraussetzungen
Das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes ist nach § 27 Abs 1 UmgrStG Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG. Der Verkehrswert jeder übertragenen betrieblichen Einheit muss am Teilungsstichtag (jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages) positiv sein. Der positive Verkehrswert ist Voraussetzung dafür, dass dem übernehmenden Gesellschafter eine Gegenleistung für die Aufgabe der Gesellschafterrechte zukommt.