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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Arbeitsrecht und Betriebsverfassung

Informations- und Beratungspflichten in Betrieben mit Betriebsrat

Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt ua die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.

Hinweis:

Auch die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG (vgl RS0113898, OGH 31.08.2005, 9 ObA 35/05w). Wenn auch „wesentliche Nachteile“ für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des § 109 ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft. Da die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer bei einer Betriebsverlegung in ihrer Beziehung zum Betrieb unverändert bleiben, ist eine Betriebsverlegung keine der Zustimmung des Betriebsrats bedürftige Versetzung (RIS-Justiz RS0113898).

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