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Dokument-ID: 434894
3.10 Teilungsvorgang
Teilungsmasse
Die Teilungsmasse kann nur Betriebsvermögen in Form von begünstigtem Vermögen umfassen. Nicht unter begünstigtes Vermögen fallen:
- Einzelne Wirtschaftsgüter
- Liebhabereibetriebe
- Aufgegebene Betriebe
- Kapitalbeteiligungen
- Beteiligungen an Genossenschaften