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Rose-Marie Rath - Miriam Urak - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Namensänderung

Beim Namensrecht handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Geschützt wird das Namensrecht durch § 43 ABGB. • [Fußnote: Barth/Dokalik in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechtes (2010) 237 und 239.

Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (OGH 03.07.2025, 6 Ob 178/24f).

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurden die Bestimmungen im Namensänderungsgesetz geändert:

Durch die geänderten Bestimmungen und insbesondere die Fragen, wer die Änderung eines Namens begehren kann und inwieweit dabei eine Vertretung zulässig ist, soll nach der Regierungsvorlage ein Gleichklang mit den Regelungen des ABGB zur Bestimmung des Namens hergestellt werden. • [Fußnote: ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 63.

Nach § 1 Abs 2 NÄG idF BGBl I Nr 160/2023 muss der Antragsteller entscheidungsfähig sein. Der Begriff der Entscheidungsfähigkeit wurde aus dem ABGB übernommen. Für die Namensänderung nach § 1 Abs 2 NÄG wird die Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Ist der Antragsteller volljährig, jedoch nicht entscheidungsfähig, so ist der Antrag auf Änderung des Familiennamens durch dessen gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn die Änderung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Wird die Änderung durch die vertretene Person abgelehnt, so hat nach § 1 Abs 4 NÄG idF BGBl I Nr 160/2023 die Namensänderung zu unterbleiben, außer das Wohl der vertretenen Person wäre andernfalls erheblich gefährdet.

Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. Die bisherige Rechtsprechung, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (zuletzt EvBl 1987/7), kann daher nicht aufrecht erhalten werden (RIS-Justiz, RS0111773).

Für die Änderung des Familiennamens müssen bestimmte Gründe vorliegen: So liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs 1 NÄG vor, wenn der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, etc. • [Fußnote: Barth/Dokalik in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechtes (2010) 239.

Liegt ein Versagungsgrund nach § 3 Abs 1 NÄG vor, so darf die Änderung des Vor- oder Familiennamens nicht bewilligt werden.

Hinweis:

Bisher haben die Bestimmungen über die Namensänderung im Sachwalterrecht wenig praktische Bedeutung. In letzter Zeit ist bei einzelnen betroffenen Personen der Wunsch nach einer gender confirming surgery • [Fußnote: Geschlecht bestätigende oder angleichende Chirurgie; dh eine medizinische Maßnahme oder Operation, welche eine Anpassung des Körpers an das empfundene Geschlecht zum Ziel hat. und im Vorfeld dieser Veränderung auch der Wunsch nach Veränderung des Namens aufgetreten. Es ist daher denkbar, dass mit fortschreitender gesellschaftlicher Veränderung die Rechtsmaterie „Namensrecht“ an Bedeutung gewinnt.

Praktisch ist der Wunsch eines Betroffenen zur Namensänderung wegen der ausländischen Herkunft und Schreibweise des Namens in der Kanzlei der Autorin vorgekommen, der aber von der betroffenen Person nicht weiterverfolgt wurde.

Die mit der Umsetzung des Wunsches nach Namensänderung verbundene praktische Problematik liegt ua in den damit verbundenen Kosten und Gebühren, die häufig für Bezieher der Mindestsicherung nicht leistbar sind.

Anders verhält es sich, wenn nicht der Name der vertretenen Person, sondern der Name eines Kindes der vertretenen Person geändert werden soll: § 8 Abs 1 NÄG regelt die Parteienstellung bei Änderung des Familiennamens und des Vornamens. Wer Partei in dem Verfahren zur Änderung des Namens sein kann, ist in § 8 Abs 1 NÄG nicht explizit geregelt.

Antragslegitimiert für die Namensänderung einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person ist die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte). Dieser Person kommt die Parteistellung nach § 8 Abs 1 Z 1 NÄG zu.