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Uwe Niernberger - Angelika Kleewein | Praxiswissen | Fachbeitrag

Haftung und Aufwandersatz für Vorsorgebevollmächtigte, gesetzliche, gewählte und gerichtliche Erwachsenenvertreter

Gem § 249 ABGB haftet ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder sogar ganz erlassen, als sie den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person unbillig hart treffe. Die neue Bestimmung des § 249 Abs 1 ABGB entspricht damit vollinhaltlich dem geltenden § 277 ABGB. Insoweit kann auch auf die zu § 277 ABGB ergangenen Lehrmeinungen und Entscheidungen verwiesen werden. Die Haftung greift, wenn der Vertreter eigenverantwortlich für die vertretene Person handelt oder Handlungen pflichtwidrig unterlässt (1 Ob 197/01d; 4 Ob 26/10t: Erforschung des Vermögensstandes; 1 Ob 40/11f: Veranlassung von Wartungsmaßnahmen für ein Haus). Schreitet der Erwachsenenvertreter als „verlängerter Arm“ des Gerichtes ein, indem er eine gerichtliche Weisung befolgt, kommt im Fall einer Schädigung der vertretenen Person nur die Amtshaftung in Betracht (1 Ob 197/01d; 4 Ob 26/10t). Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg zu verfolgen (4 Ob 231/02b; 1 Ob 277/03x; LGZ Wien EF 127.048) und können der Genehmigung der Schlussrechnung nicht entgegenstehen (1 Ob 277/03x).

§ 249 Abs 2 ABGB übernimmt den Inhalt der bisherigen Bestimmungen des § 276 Abs 3 und 4 ABGB. Der Anspruch auf Aufwandersatz steht damit auch einem gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu. Damit wird die aufgrund der familiären Beistandspflicht bislang umstrittene Frage, ob nächste Angehörige einen Anspruch auf Aufwandersatz haben, im Sinne einer Kompromisslösung beantwortet (vgl dazu Barth/Kellner, Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, in Barth/Ganner [Hrsg], Handbuch des Sachwalterrechts [2010]2 505 ff). Die Ansprüche sind dem Vertreter von der vertretenen Person zu erstatten, sofern dadurch nicht die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person gefährdet wäre. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt die Sonderbestimmung des § 276 Abs 4 ABGB, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Der Vorsorgebevollmächtigte ist in dieser Bestimmung nicht erwähnt, für ihn gelten § 1013 ABGB (ohne Vereinbarung keine Entlohnung) und § 1014 ABGB (notwendiger und nützlicher Aufwand ist zu ersetzen).

Die Zuerkennung erfolgt über Antrag an das Pflegschaftsgericht. Das Gericht bestimmt die Ansprüche der Höhe nach und ermächtigt den gesetzlichen Vertreter zur Entnahme der Beträge, insoweit die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Wird ein solches nicht vorgelegt, kann das Gericht den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 30f).