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Peter Edelsbrunner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte und Notare

Mit dem SWRÄG 2006 (BGBl I Nr 92/2006) wurde mit § 279 Abs 5 ABGB eine Bestimmung eingeführt, wonach eine Person nur so viele Sachwalterschaften übernehmen darf, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters ordnungsgemäß besorgen kann. Dabei wurde die („widerlegliche“) Vermutung ins Gesetz aufgenommen, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann, wobei Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten außer Bedacht bleiben können.

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes kommt es nunmehr auch zu entsprechenden Änderungen in diesem Zusammenhang. So sieht § 243 Abs 2 ABGB nF nunmehr vor, dass eine Person nur so viele Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen darf, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktaufnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen. Für Notare und Rechtsanwälte, sowie deren Berufsanwärter wurde eine entsprechende Ausnahme geschaffen, und es dürfen diese die Anzahl von 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen überschreiten, wenn diese aufrecht in die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen sind (§ 243 Abs 2 ABGB nF).

Die näheren Bestimmungen über die Vorrausetzungen der Eintragung in diese Liste werden für Notare in § 134a NO nF bzw für Rechtsanwälte in § 10b RAO nF inhaltsgleich geregelt, wobei die entsprechenden Listen von den jeweiligen Kammer getrennt geführt werden. Die entsprechenden Bestimmungen treten dabei bereits mit 01.01.2018 in Kraft, wobei eine Eintragung ab dem 31.12.2017 möglich ist (vgl § 189 Abs 6 NO nF bzw § 60 Abs 8 RAO nF).

Ein Notar oder Rechtsanwalt, der sich nach eigener Einschätzung als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenschutzvertretungen besonders geeignet erachtet, kann sich in die entsprechende Listen eintragen lassen, wobei die Kammern nicht verpflichtet sind, die Eignung des Notars bereits bei der Eintragung zu prüfen (ErlRV 1461 BlgNR 25 GP 92). Die tatsächliche Eignung ist jedoch im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsfunktion (ab 30.06.2018) zu überprüfen (vgl § 189 Abs 6 No nF bzw § 60 Abs 8 RAO nF). Es ist daher davon auszugehen, dass die jeweiligen Kammern noch entsprechende Konkretisierungen hinsichtlich der Anforderungen vornehmen werden.

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl § 134a Abs 1 NO nF bzw § 10b Abs 1 RAO nF) ist nunmehr vorgesehen, dass der Notar oder Rechtsanwalt bzw Berufsanwärter selbst oder zumindest einer seiner Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind verfügen (Z 1), eine entsprechende Kanzleiorganisation, Infrastruktur und Mitarbeiterstruktur vorhanden ist (Z 2), die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Standards gewährleistet ist (Z 3), zur vertretenen Person ausreichend Kontakt gehalten werden kann (Z 4), eine Schulung über den Umgang mit derartigen Personen besucht wurde (Z 5) und auch eine spezifische Aus- und Fortbildung und Schulung sowie Überwachung der Mitarbeiter gewährleistet ist (Z 6).

Die entsprechenden Listen sind von den jeweiligen Kammern auf ihren Homepages zu veröffentlichen. Dies um zu gewährleisten, dass Privatpersonen oder Gerichte entsprechend profunde Ansprechpartner für die Übernahme einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung finden können.

In diesem Zusammenhang ist jedoch vor einer überhasteten Eintragung in die jeweilige Liste ohne Vorliegen der entsprechenden Qualitätsstandards zu warnen, da dies sicherlich weitreichende Haftungen nach sich ziehen kann. Inwieweit die jeweiligen Kammern noch entsprechende Schulungen anbieten und Qualitätsstandard näher definieren werden, bleibt jedoch abzuwarten.