Verwaltung auf Basis einer Vorsorgevollmacht
Umfang der die Vermögensverwaltung umfassenden Vorsorgevollmacht (§ 261 ABGB)
Das Institut der Vorsorgevollmacht ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Menschen. Der Umfang der Vorsorgevollmacht ist daher vom Vollmachtgeber privatautonom festzulegen. Die Vorsorgevollmacht kann dabei nicht als Generalvollmacht ausgestaltet werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0124291.] Zulässig ist jedoch die Abfassung als Gattungsvollmacht, in der die zu besorgenden Geschäfte ihrer Art nach angeführt werden, umso mehr die Ausgestaltung als Spezialvollmacht für einzelne Angelegenheiten.
Beispiel:
Die Anordnung des Vollmachtgebers, der Vollmachtnehmer möge ihn „in sämtlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ vertreten, stellt keinen hinreichend bestimmten Inhalt einer Vorsorgevollmacht dar. Der Vollmachtgeber ist gut darin beraten, die ins Auge gefassten vermögensrechtlichen Angelegenheiten zumindest ihrer Art nach näher zu spezifizieren (zB als „Abschluss von Kauf- oder Tauschverträgen“ oder „Abschluss von Darlehens- und Kreditverträgen“).
Form der die Vermögensverwaltung umfassenden Vorsorgevollmacht (§ 262 ABGB)
Die Art und Weise der Errichtung von Vorsorgevollmachten wurde durch das Erwachsenenschutzgesetz wesentlich modifiziert, weshalb nachfolgend sowohl die alte Rechtslage, als auch die aktuelle Rechtslage dargestellt werden.
Rechtslage bis 30. Juni 2018
Die Formvorschriften der Vorsorgevollmacht sind nach der alten Rechtslage jenen letztwilliger Verfügungen nachgebildet.
Besondere Formvorschriften bestehen für die qualifizierte Vorsorgevollmacht. Von einer solchen wird etwa dann gesprochen, wenn die Vorsorgevollmacht auch die Besorgung von Vermögensangelegenheiten umfasst, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Die Beantwortung der Frage, welche Angelegenheiten zum ordentlichen und welche zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, kann unter Bezugnahme auf die zu § 167 ABGB geltenden Grundsätze erfolgen. Demgemäß gehören alle Angelegenheiten, die nach den subjektiven Vermögensverhältnissen des Vollmachtgebers als üblich anzusehen sind, zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Unter besonderer Berücksichtigung des Umfangs, der Dauer und der Abänderbarkeit der zu beurteilenden Maßnahme sowie der mit ihr verbundenen Risken ist jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Liegt eine qualifizierte Vorsorgevollmacht vor, muss die Vollmacht – ähnlich der Formvorschriften bei einer Patientenverfügung (§ 6 PatVG) – unter ausdrücklicher Bezeichnung der von ihr erfassten Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, Notar oder (Bezirks-)Gericht eigener Wahl errichtet werden. • [Fußnote: OGH 28.8.2013, 5 Ob 47/13t.] Die Beiziehung von Zeugen ist in diesem Fall nicht erforderlich. • [Fußnote: Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 284f Rz 24.] Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht „errichtet“ werden muss, meint er damit, dass die Vollmacht vor vorgenannten Personen eigenhändig unterschrieben werden muss, • [Fußnote: ErlRV 1299 BlgNR 22. GP 7.] während nicht entscheidend ist, wer den Vollmachtstext wann und wo entworfen hat.
Die erfassten Angelegenheiten sind in der qualifizierten Vorsorgevollmacht zwar „ausdrücklich“ zu bezeichnen, das schließt allerdings auch bei nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuzählenden Vermögensangelegenheiten die Ausstellung einer Gattungsvollmacht nicht aus, • [Fußnote: Schauer in ÖJZ 2007, 220.] wenngleich eine detaillierte Angabe der vollmachtsgegenständlichen Angelegenheiten aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert ist.
Bei Abgabe einer qualifizierten Vorsorgevollmacht ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder der Erwachsenenschutzverein hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch Unterschrift zu dokumentieren.
Rechtslage seit 1. Juli 2018
In der Fassung des Erwachsenenschutzgesetzes sieht § 262 ABGB nF vor, dass die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten ist. Die Möglichkeit der Errichtung einer (im Sinne des Erbrechts) eigenhändigen oder fremdhändigen Vorsorgevollmacht entfällt somit. Anlässlich der Errichtung der Vorsorgevollmacht ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht, die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, und über die Möglichkeit des jederzeitigen Vollmachtswiderrufs persönlich zu belehren. Diese Belehrung ist in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.
Praxistipp:
Der Gesetzgeber hat nunmehr die in der Praxis (vgl 3 Ob 154/08f) schon übliche Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht auch gesetzlich vorgesehen. Das bedeutet, dass die Vollmacht bereits gelten soll, wenn der Vollmachtgeber noch über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Während dieser Zeit ist sie als so genannte „schlichte“ Vollmacht wirksam und die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Vorsorgevollmachten kommen noch nicht zur Anwendung. Tritt dann aber der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, so entsteht aus der Vollmacht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ist die Vollmacht zwar trotzdem weiter wirksam, dies jedoch nur als „schlichte“ Vollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls kann dagegen nicht registriert werden. • [Fußnote: ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 36.]
Leitlinien für die Ausübung des Vertretungsrechts (§§ 239 ff ABGB)
Wie ein Erwachsenenvertreter hat auch ein Vorsorgebevollmächtigter im Sinn der Wahrung der Selbstbestimmung des Vertretenen danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. In seinen Entscheidungen hat daher auch der Vorsorgebevollmächtigte stets die Wünsche des Vertretenen zu berücksichtigen, soweit dessen Wohl dadurch nicht erheblich gefährdet wäre.
Gerichtliche Kontrolle (§ 260f ABGB)
Anders als bei einer Vertretung durch einen gewählten Erwachsenenvertreter oder nächste Angehörige ist die gerichtliche Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten nur rudimentär vorhanden.
Die Bestimmungen über die gerichtliche Kontrolle nach § 259 ABGB sind nicht, auch nicht analog, auf den Vorsorgebevollmächtigten anzuwenden. Stattdessen ist der Vorsorgebevollmächtigte nach § 259 Abs 3 ABGB nur dazu verpflichtet, die Vollmachtsurkunde sowie die nach § 140h NO erforderlichen ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung seiner Vertretung aufzubewahren und auf Verlangen des Gerichts diesem zu übermitteln. Damit soll das Gericht die Möglichkeit haben, in den Besitz dieser Urkunden zu gelangen, wenn die Richtigkeit der von ihnen beurkundeten Tatsachen, wie beispielsweise Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, bestritten wird. • [Fußnote: ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 35.; Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), HB Erwachsenenschutzrecht (2018) Rz 3.66.]
Die besondere Stellung des Vorsorgebevollmächtigten zeigt sich etwa dadurch, dass der Vorsorgebevollmächtigte – anders als ein Erwachsenenvertreter – gem § 258 Abs 4 ABGB zur Durchführung von Rechtsgeschäften des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Generell gelten die Bestimmungen des § 258 ABGB betreffend die Vermögensvorsorge nur für Erwachsenenvertreter und nicht auch für Vorsorgebevollmächtigte. Wie Vorsorgebevollmächtigte die Vertretung in Vermögensangelegenheiten vornehmen sollen, ist in der Vorsorgevollmacht zu regeln. • [Fußnote: Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), HB Erwachsenenschutzrecht (2018) Rz 3.66.]
Nur dann, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert, hat das Gericht die Beendigung der Vorsorgevollmacht anzuordnen und bei Bedarf einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen.