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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Gerichtliche Überprüfung

Das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit • [Fußnote: BGBl 1988/684 idgF. garantiert in seinem Art 6 Abs 1 jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein sog „Haftprüfungsverfahren“ vor einem unabhängigen Gericht oder einer unabhängigen Behörde, die binnen einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden und gegebenenfalls die Freilassung anzuordnen hat. Aus diesem Grund sieht das HeimAufG in einem eigenen Abschnitt eine antragsgebundene und nachprüfende gerichtliche Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen vor. Der verfassungsgesetzlich geforderte effektive und zugängliche Rechtsschutz wird dadurch sichergestellt, dass in einem eigenen Gerichtsverfahren die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Freiheitsbeschränkung überprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob diese noch aufrecht oder schon beendet ist bzw erst im Laufe des Gerichtsverfahrens beendet wird.

Antrag (§ 11 HeimAufG)

Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind als Parteien des Verfahrens gleichrangig berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich eingebracht werden. Er unterliegt auch keiner zeitlichen Befristung und die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen. Für das Verfahren (sog Außerstreitverfahren) zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Einrichtung, in der die Freiheitsbeschränkung vorgenommen wird, befindet.

Erstanhörung (§ 12 HeimAufG)

Das HeimAufG sieht im Regelfall eine „Zweiteilung“ des Verfahrens in eine erste Anhörung des Bewohners (mit anschließender Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung) und in eine nachfolgende mündliche Verhandlung, an deren Ende über die endgültige Zulässigkeit zu entscheiden ist, vor. Die Erstanhörung des Bewohners hat binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags bei Gericht zu erfolgen. Dabei soll sich das Gericht einen ersten Eindruck vom Bewohner und seiner Situation verschaffen, Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen nehmen und Auskunftspersonen hören. Der Richter hat den Bewohner über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und zu hören. Das Gericht kann auch die Erstanhörung mit der mündlichen Verhandlung verbinden, hat in diesem Fall aber die verpflichtende Beiziehung eines Sachverständigen zu beachten.

Sofern die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein herrschenden Krisensituation (zB Pandemie, Umweltkatastrophie, terroristischer Angriff) ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, kann das Gericht die Anhörung auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Am Schluss der Anhörung hat der Richter über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat. Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären und die Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung einen Rekurs anmeldet und das Gericht diesem Rekurs sogleich eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der Rekurs ist dann innerhalb von drei Tagen auszuführen. Als Vorfrage hat das Gericht immer auch zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständliche Einrichtung dem Geltungsbereich des HeimAufG unterliegt. Falls dies nicht der Fall ist, hat das Gericht den Antrag abzuweisen. • [Fußnote: OGH 30.3.2022, 43/22g. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die überprüfte Maßnahme keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG darstellt (zB bei alterstypischen Beschränkungen), hat es den Antrag ebenso abzuweisen.

Mündliche Verhandlung (§ 14 HeimAufG)

Zur mündlichen Verhandlung, die in der Einrichtung stattzufinden hat, sind der Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, der Leiter der Einrichtung, die die Freiheitsbeschränkung anordnende Person, sowie erforderlichenfalls der das Dokument über die Gefahrenprognose ausstellende Arzt und allenfalls andere Auskunftspersonen zu laden. Die grundsätzlich öffentliche Verhandlung ist unter möglichster Schonung des Bewohners durchzuführen. Das Gericht kann die Öffentlichkeit im Interesse des Bewohners ausschließen und muss dies auf Verlangen des Bewohners oder seines Vertreters tun. Der mündlichen Verhandlung muss ein nicht der Einrichtung angehörender und von dieser unabhängiger Sachverständiger beigezogen werden. In Abhängigkeit von der Art der überprüften Freiheitsbeschränkung ist in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie, ein Sachverständiger des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Sachverständiger der Sonder- und Heilpädagogik zu bestellen.

„Virtuelle“ Verhandlung

Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung auch außerhalb der Einrichtung durchführen, auf diese Weise Beweise aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Eine allgemein vorherrschende Krisensituation besteht etwa während Pandemien, terroristischen Angriffen oder Umweltkatastrophen. Zusätzlich zu dieser abstrakten Gefährdungslage muss zur Durchführung einer „virtuellen Anhörung“ auch eine konkrete ernstliche Gesundheitsgefährdung bei einer am Verfahren beteiligten Personen zu befürchten sein. Diese Gesundheitsgefährdung muss aus der allgemein vorherrschenden Krisensituation resultieren. Eine individuelle Krankheit etwa, die unabhängig von der Krise eine Teilnahme an der Anhörung verhindert, würde daher eine virtuelle Anhörung nicht erlauben, Ausgangssperren, deren Missachtung eine Gefahr für die Gesundheit bewirken, hingegen schon. Darüber hinaus darf die Gesundheitsgefährdung nicht anders als durch die Durchführung einer virtuellen Verhandlung abgewendet werden können. Wenn daher bei einer Pandemie Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, die eine Gesundheitsgefährdung verlässlich abwenden können, dann kann die Anhörung nicht virtuell stattfinden. Bei Durchführung der virtuellen Anhörung ist eine physische Anwesenheit des Entscheidungsorgans in der Einrichtung nicht erforderlich. • [Fußnote: Erl zur ZVN 2023 (2093 dB).

Nachträgliche Überprüfung bereits aufgehobener Freiheitsbeschränkungen

Das HeimAufG sieht auch explizit eine nachträgliche Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen, die vor der gerichtlichen Antragstellung bereits aufgehoben wurden, vor (§ 19a HeimAufG). In diesem Fall ist das Gericht aber nicht an die strengen Verfahrensfristen gebunden und es ist nur eine mündliche Verhandlung ohne verpflichtende Beiziehung eines Sachverständigen vorgesehen. Auch hier ist die Durchführung einer virtuellen Verhandlung unter den beschriebenen Voraussetzungen zulässig.

Beschluss (§ 15 HeimAufG)

Das Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung zu verkünden, zu begründen und dem Bewohner in geeigneter, seinem Zustand entsprechender Weise zu erläutern. Wird die Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt, hat das Gericht eine sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen und kann darüber hinaus die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung auch an Auflagen knüpfen (so können zB Bettseitenteile für kurze Zeit unter der Auflage, dass eine Alarmmatte angeschafft wird, für zulässig erklärt werden). Ist die Zulässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme an eine Auflage geknüpft worden, dann liegt eine eingeschränkte Zulässigerklärung und zeitgleich eine Unzulässigerklärung im Umfang der Auflage vor. • [Fußnote: OGH 27.11.2019, 7 Ob 174/19t. Erklärt das Gericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, ist diese sofort aufzuheben, außer der Leiter der Einrichtung meldet in der Verhandlung gegen diesen Beschluss einen Rekurs an, dem das Gericht sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das Gericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist unverzüglich allen Parteien sowie der Vertrauensperson zuzustellen.

Aber auch eine gerichtlich für zulässig erklärte Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 18 Abs 2 HeimAufG.)

Rechtsmittel (§§ 16 ff HeimAufG)

Für den Fall der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung können der Bewohner, sein Vertreter und die Vertrauensperson innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses Rekurs erheben. Gegen für unzulässig erklärte Freiheitsbeschränkungen kommt nur dem Leiter der Einrichtung das Rekursrecht zu. Das Rechtsmittel muss aber zuvor in der mündlichen Verhandlung angemeldet und binnen sieben Tagen ab Zustellung des Beschlusses auch erhoben worden sein. Verabsäumt der Einrichtungsleiter den Rekurs in der Verhandlung anzumelden, dann ist auch ein später von ihm fristgerecht eingebrachter Rekurs vom Gericht zurückzuweisen.

Rekursgericht ist das örtlich zuständige Landesgericht. Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden. Soweit es dies für erforderlich hält, hat es das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen. Es gibt kein Neuerungsverbot, weshalb auch alle neu hervorgekommenen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so muss es, sofern diese noch aufrecht ist, unverzüglich den Leiter der Einrichtung sowie den Bewohnervertreter verständigen. Die Einrichtung hat dann die sofortige Aufhebung der Freiheitsbeschränkung zu veranlassen.

Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts steht das Rechtsmittel des Revisionsrekurses zur Verfügung, wobei hier eine Anwaltspflicht besteht.

Länger andauernde Freiheitsbeschränkung (§ 19 HeimAufG)

Beabsichtigt die anordnungsbefugte Person eine gerichtlich für zulässig erklärte Freiheitsbeschränkung über die gerichtlich festgesetzte Frist hinaus weiter aufrecht zu erhalten, so hat sie hierüber den Bewohner aufzuklären sowie den Einrichtungsleiter rechtzeitig zu verständigen. Der Einrichtungsleiter hat spätestens 14 Tage vor Ablauf der gerichtlichen Zulässigkeitsfrist die Vertreter sowie die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen. Für die Verständigung gelten keine besonderen Formvorschriften. Es ist aber von Schriftlichkeit auszugehen.

Der Vertreter des Bewohners hat jedenfalls vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Zulässigkeitsfrist das Gericht darüber zu informieren, ob er eine erneute gerichtliche Überprüfung der weiter andauernden Freiheitsbeschränkung beantragt oder warum er dies nicht tut (= begründete Mitteilung über die Nichtantragstellung). Im letzteren Fall kann das Gericht von Amts wegen ein erneutes gerichtliches Überprüfungsverfahren einleiten.

Im Rahmen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung kann das Gericht im Falle einer weiteren Zulässigerklärung eine maximale Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung für ein Jahr festsetzen.