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Dokument-ID: 1100296
7.3 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Allgemein
Die Bestimmungen der MDR zum Inverkehrbringen von Medizinprodukten betreffen naturgemäß primär Hersteller, bevollmächtigte Vertreter, Importeure und Händler. Medizinisches Personal in Gesundheitseinrichtungen ist davon nur am Rande betroffen, dennoch kann es beispielsweise im Zuge des Einkaufs oder der Auswahl von Medizinprodukten hilfreich sein, einen Überblick über die vom Inverkehrbringer einzuhaltenden Bestimmungen zu haben.