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Dokument-ID: 1100303
7.5 Überwachung nach Inverkehrbringen
Unternehmen, die Medizinprodukte vertreiben, müssen in der Lage sein, mindestens 10 Jahre bzw bei implantierbaren Produkten 15 Jahre nach Inverkehrbringen eines Produktes der zuständigen Behörde bekannt zu geben, an wen das Produkt abgegeben und von wem das Produkt bezogen wurde.