9.4 Weitere Anzeigepflichten
Neben den berufsrechtlich angeordneten Anzeigepflichten bestehen noch weitere gesetzliche Anzeigepflichten bei Verdacht einer Straftat, somit auch bei Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt. Zu denken ist herbei zunächst an die strafrechtliche Anzeigepflicht nach § 78 Strafprozessordnung (StPO). Ausweislich § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige verpflichtet, wenn der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. § 78 StPO erfasst damit nur Behörden und öffentliche Dienststellen, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit tätig werden. Öffentliche Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, sind demnach ebenso nicht erfasst wie privat ordinierende Ärzte oder andere Gesundheitsberufe, die freiberuflich tätig sind. Sehr wohl ist § 78 StPO aber für Amtsärzte oder Gemeinde- bzw Sprengelärzte von Bedeutung und zu beachten.