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Susanne Schwarzenbacher - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Gegenüberstellung Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes

Das 2. ErwSchG bringt zunächst einmal eine neue Terminologie: die neue Rechtslage führt den Terminus der vertretenen Person (§§ 241 ff ABGB) ein.

Aus dem Sachwalter wurde der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter.

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