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Dokument-ID: 1140297
9.8 Bauanzeige Tirol
- Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Gem § 28 Abs 2 TBO 2022 sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage, sofern sie nicht einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- Die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden Anlagen
- Die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m
- Die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken
- Die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäusern in Holzbauweise, sowie auch die Aufstellung von Folientunnels
- Die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen
- Die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt
- Die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden
- Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²
- Die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt
- Die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt
- Bauunterlagen: Gem § 30 TBO 2022 ist die Bauanzeige bei der Baubehörde schriftlich einzubringen. Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Beizulegen sind:
- Baupläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte (zweifach)
- Lageplan, mit Umrissen des Bauvorhabens (zweifach)
- Baurechtseinräumung, wenn erforderlich (einfach)
- Zustimmungserklärung Nachbarn/Mitbesitzer (einfach)
- Baumassenberechnung (einfach)