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Neu Dokument-ID: 1140299

Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

9.10 Bauanzeige Wien

  • Bauanzeige: Gem § 62 Bauordnung für Wien genügt eine Bauanzeige für:
    • Den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird
    • Loggienverglasungen
    • Den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden
    • Alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen
  • Bauunterlagen:
    • Einreichpläne, 2-fach, unterschrieben vom Bauwerber, Planverfasser und Bauführer
    • Statische Vorbemessung oder Gutachten über die statische Geringfügigkeit und ein Ingenieurbefund
    • In einigen Fällen (wie bei Fenstertausch und Loggienverglasungen) ein Energieausweis und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme
    • Bei der Errichtung von neuen Wohnungstrennwänden ein Nachweis über den ausreichenden Wärme- und Schallschutz

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