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Neu Dokument-ID: 1140292

Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

9.2 Bauanzeige Burgenland

  • Mitteilungspflichtige Bauvorhaben: Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen gem § 16 Bgld BauG keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
  • Inhalt: Die Mitteilung sollte Folgendes beinhalten:
    • Das Baugrundstück (Grundstücks-Nummer)
    • Den Bauwerber
    • Das zu errichtende bzw zu sanierende Objekt
    • Das Material, mit dem gebaut wird (zB Ziegel, Holz)
    • Die Zweckbestimmung
    • Eine Baubeschreibung und eine Skizze zur Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück
  • Geringfügige Bauvorhaben sind:
    • Das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen
    • Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
    • Freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²
    • Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe
    • Nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
    • Emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden
    • Freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden
    • Balkon- und Loggienverglasungen
    • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau
    • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis zu jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB
    • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl
    • Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50 m² Brutto-Grundfläche
    • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
    • Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen

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