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Dokument-ID: 1017306
2.3.6 Die Genossenschaftsjagd
Die Organisation der Genossenschaftsjagd
Jene im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das so genannte „Genossenschaftsjagdgebiet“. (Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches sowie jeder selbstständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes anzusehen.)