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Neu Dokument-ID: 1029812

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.12 Ersatz für Jagd- oder Wildschäden

Der Jagdausübungsberechtigte ist gem § 101 NÖ JagdG verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,

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