9.1.2 Die „neuen“ Schutzvoraussetzungen im Einzelnen
Der bereits erwähnte § 26b Abs 1 UWG spricht in Abweichung von der einleitend behandelten klassischen, österreichischen Diktion nunmehr einheitlich von „Geschäftsgeheimnissen“. • [Fußnote: Der österreichische Gesetzgeber hat diese Vereinheitlichung aber nur in den zivilrechtlichen Bestimmungen des § 26a ff UWG übernommen, nicht jedoch in den strafrechtlichen Normen.] Ihr Schutz wird im Gesetz an das Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann eine Information als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden und damit den noch darzustellenden besonderen zivilrechtlichen Schutz genießen.