9.12 Strafbestimmungen im StGB
§ 123 StGB – Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
Die zentrale strafrechtliche Bestimmung gegen Wirtschafts- und Betriebsspionage ist § 123 StGB. Anders als § 11 UWG knüpft diese Norm nicht erst an die Mitteilung oder Verwertung eines Geheimnisses an, sondern bereits an dessen Auskundschaftung. Täter kann jedermann sein. Strafbar ist, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben. § 123 StGB ist damit ein Tätigkeitsdelikt mit vorverlagertem Schutz.