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Dokument-ID: 1279859
9.1.3 Die Information als Schutzgegenstand
Ausgangspunkt des Geschäftsgeheimnisschutzes ist das Vorliegen einer Information. Der Begriff der Information wird sowohl in der Geschäftsgeheimnis-RL als auch im nationalen Umsetzungsrecht bewusst weit gefasst. Geschützt werden kann grundsätzlich jede Art von Wissen, Daten oder Erkenntnissen, sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.