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Dokument-ID: 075538

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1412. 1) Durch die Zahlung

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469).