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Dokument-ID: 525074

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 93c.

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2013

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

(BGBl. I Nr. 15/2013)