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Dokument-ID: 074349

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 292. Körperliche und unkörperliche Sachen;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z.B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.