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Dokument-ID: 074651

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 548. Verbindlichkeiten

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.

(BGBl. I Nr. 87/2015)