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Dokument-ID: 074808

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 730. Gesetzliche Erben

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

(BGBl. I Nr. 87/2015)