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Dokument-ID: 074458

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

2) durch das Finden freystehender Sachen;

§ 385.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.