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Dokument-ID: 074737

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

4. Vermächtnis einer Forderung

§ 663.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)