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Dokument-ID: 074376

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 316. Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.