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Dokument-ID: 074679

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 572. Motivirrtum

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

(BGBl. I Nr. 87/2015)