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Dokument-ID: 074693

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 589.

idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

(BGBl. I Nr. 62/2026)