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Dokument-ID: 074701

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

IV. Vereinbarungen von Todes wegen

§ 602. Erbverträge

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

(BGBl. I Nr. 87/2015)