Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 1. April 2026 von 9:45 bis 10:45 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 074541

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 455.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.