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Dokument-ID: 074487

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 410.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.