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Dokument-ID: 074438

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

§ 369.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.