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Dokument-ID: 075046

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 958.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.