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Dokument-ID: 075275

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1165. 2. Werkvertrag.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.