Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 712354

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1200. Einwendungen des Gesellschafters

idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.

(BGBl. I Nr. 83/2014)