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Dokument-ID: 712373

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1216. Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft

idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

(BGBl. I Nr. 83/2014)