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Dokument-ID: 074998

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

§ 917.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.