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Dokument-ID: 075112

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1023.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.