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Dokument-ID: 075128

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1039.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen. gegen den Willen des Anderen.