Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 130858

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a.

idF BGBl. I Nr. 40/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2009

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 40/2009)