Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 130870

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.