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Dokument-ID: 130890

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.