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Dokument-ID: 131053

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 177. Einantwortung

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).