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Dokument-ID: 771128

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 191. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)