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Dokument-ID: 131078

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 206.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.