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Denkmalschutzgesetz (DMSG)
§ 2. Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
(1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.
(2) Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
- unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowie
- bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 5 sind.
(BGBl. I Nr. 41/2024)