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Dokument-ID: 1192553
Denkmalschutzgesetz (DMSG)
§ 13b. Finanzielle Zuschüsse
Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass
- finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,
- sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
- finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.
(BGBl. I Nr. 41/2024)