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Dokument-ID: 128873

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 413. Wirkung der Vollstreckbarerklärung

idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

(BGBl. I Nr. 100/2016)